[Stand: 01.10.2026]
G1 Geltungsbereich, Rangfolge und Begriffe
G1.1 Diese Bedingungen gelten, wenn DarkFab eine Anlage nach Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DarkFab, Version 1.0, Stand 22.9.2026 (AGB), beim Kunden montiert, in Betrieb nimmt oder in eine Fertigungslinie einbindet. Sie ergänzen die AGB, insbesondere deren Ziffern A2, A3 und A7, und werden durch Bezugnahme im Angebot oder in der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil.
G1.2 Bei Widersprüchen gehen diese Bedingungen den AGB vor. Individuell vereinbarte Regelungen und die Leistungsbeschreibung gehen beiden vor. Im Übrigen gelten die AGB; deren Begriffe gelten auch hier.
G1.3 In diesen Bedingungen gelten folgende Begriffe:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Inbetriebnahme | Herstellung der Betriebsbereitschaft der DarkFab-Anlage vor Ort, einschließlich Einrichten, Teachen und Funktionsprüfung; im verketteten Betrieb einschließlich der Abstimmung mit Fremdmaschinen. |
| Fremdmaschine | Jede Maschine, Anlage oder Software, die nicht von DarkFab geliefert wird und mit der die DarkFab-Anlage zusammenarbeitet, insbesondere Werkzeugmaschinen. |
| Andere Projektbeteiligte | Alle Unternehmen außer DarkFab, die der Kunde beauftragt oder die ihm zuzurechnen sind, insbesondere Hersteller von Fremdmaschinen sowie Bau-, Elektro- und IT-Gewerke. |
| IBN-Grundlage | Der im Angebot ausgewiesene Umfang von Montage und Inbetriebnahme, der mit dem Festpreis abgegolten ist (G2). |
| Fertigmeldung | Anzeige von DarkFab in Textform, dass die Anlage im vereinbarten Leistungsumfang abnahmebereit ist. |
| Gesamtabnahme | Abnahme der DarkFab-Anlage im verketteten Betrieb mit den Fremdmaschinen nach den Gesamtkriterien des Pflichtenhefts. |
| Trockenabnahme | Abnahme der DarkFab-Anlage im Solobetrieb mit simulierten oder manuell gesetzten Schnittstellensignalen nach den Solo-Kriterien des Pflichtenhefts (G9.1). |
| Rapport | Täglicher Tätigkeits- und Zeitnachweis des DarkFab-Personals vor Ort. |
G2 Leistungsumfang und Festpreisgrundlage
G2.1 Der Festpreis umfasst Montage und Inbetriebnahme im Umfang der IBN-Grundlage. Das Angebot weist dafür insbesondere aus: die Anzahl der Einsätze vor Ort, die Personentage je Einsatz, die einbezogenen Fremdmaschinen mit ihren Schnittstellen und die Anzahl der Werkstückvarianten.
G2.2 Der IBN-Grundlage liegt ein zusammenhängender Ablauf ohne Unterbrechungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden zugrunde. Vorausgesetzt sind insbesondere die Montagebereitschaft nach G4, die Mitwirkung nach G3 und prozessbereite Fremdmaschinen nach G5.
G2.3 Leistungen über die IBN-Grundlage hinaus werden nach G7 vergütet. Dies gilt nicht, soweit sie zur Beseitigung von Mängeln der DarkFab-Leistung oder aus sonstigen Gründen im Verantwortungsbereich von DarkFab erforderlich sind.
G2.4 Auf Wunsch weist das Angebot zusätzlich eine IBN-Reserve als Eventualposition aus, etwa für die Budget- oder Finanzierungsplanung des Kunden. Sie wird nur bei Abruf und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
G2.5 Weist das Angebot keine IBN-Grundlage aus, umfasst der Festpreis Montage und Inbetriebnahme mit bis zu 160 Arbeitsstunden des DarkFab-Personals vor Ort je Anlage. Reisezeiten zählen nicht mit. Darüber hinaus gilt G2.3.
G2.6 Die Anlage ist eine Sonderanlage. Die Inbetriebnahme schließt die Optimierung von Abläufen, Parametern und Taktzeiten ein; solche Anpassungen innerhalb der IBN-Grundlage sind keine Pflichtverletzung. Taktzeiten und Prozesswerte sind nur dann vereinbarte Beschaffenheit, wenn das Pflichtenheft sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet; im Übrigen sind sie Zielwerte.
G3 Mitwirkungspflichten des Kunden
G3.1 Ergänzend zu Ziffer A7.1 der AGB stellt der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten bereit:
- a) prozessbereite Fremdmaschinen nach G5.4 einschließlich eingefahrener Bearbeitungsprogramme,
- b) Musterteile in Serienqualität in der im Pflichtenheft festgelegten Menge je Variante, dazu Rohteile, Spannmittel und Werkzeuge,
- c) Bedienpersonal der Fremdmaschinen und fachkundige Ansprechpartner der anderen Projektbeteiligten während der Inbetriebnahme,
- d) Netzwerk-, IT- und Fernwartungszugänge mit den erforderlichen Freigaben,
- e) Sicherheitsfreigaben und Unterweisungen, soweit sie für Arbeiten an der Gesamtanlage erforderlich sind.
G3.2 Der Kunde benennt vor Montagebeginn in Textform einen Projektverantwortlichen und einen Vertreter. Sie sind berechtigt, Anzeigen von DarkFab entgegenzunehmen, Rapporte zu zeichnen und Abnahmen zu erklären. Einer von beiden ist während der Einsätze vor Ort oder telefonisch erreichbar.
G3.3 Die Mitwirkung nach Ziffer A7.1 der AGB und G3.1 ist eine Vertragspflicht des Kunden. Er schuldet sie auch, soweit er sie durch andere Projektbeteiligte erbringen lässt.
G4 Montagebereitschaft
G4.1 Der Kunde bestätigt spätestens fünf Arbeitstage vor jedem Einsatz die Montagebereitschaft in Textform anhand der Checkliste von DarkFab. Die Bestätigung umfasst die Voraussetzungen nach Ziffer A7.1 der AGB, G3.1 und G5.4, soweit sie für den jeweiligen Einsatz erforderlich sind.
G4.2 Liegt die Bestätigung nicht rechtzeitig vor, kann DarkFab den Einsatz verschieben. Die Verschiebung gilt als Absage des Einsatztermins durch den Kunden; Ziffer F3.4 der AGB gilt entsprechend. Maßgebliche Vergütung ist der nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen bewertete Aufwand des verschobenen Einsatzes.
G4.3 Stellt sich vor Ort heraus, dass die bestätigte Montagebereitschaft nicht besteht, vergütet der Kunde An- und Rückreise sowie Wartezeiten nach G7. DarkFab kann den Einsatz in diesem Fall abbrechen. Der neue Termin richtet sich nach der Einsatzplanung von DarkFab.
G5 Schnittstellen und andere Projektbeteiligte
G5.1 Die Koordination der anderen Projektbeteiligten obliegt dem Kunden. DarkFab schuldet die Koordination der Gesamtanlage nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist. Ziffer A8.2 der AGB bleibt unberührt.
G5.2 Leistungen, Verzögerungen und Mängel anderer Projektbeteiligter liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Dies gilt auch für Softwarestände, Fehlfunktionen und Sicherheitsfreigaben der Fremdmaschinen.
G5.3 Grundlage der Inbetriebnahme ist die von allen Beteiligten freigegebene Schnittstellenbeschreibung, insbesondere Signale, Protokolle, Ablaufsequenzen und Übergabepositionen. Mit der Freigabe ist sie verbindlich. Spätere Änderungen, auch durch neue Softwarestände der Fremdmaschinen, sind Leistungsänderungen nach G8.
G5.4 Arbeiten, die eine Fremdmaschine voraussetzen, insbesondere vorgelagerte Roboterprozesse, beginnt DarkFab erst, wenn die Fremdmaschine prozessbereit ist. Prozessbereit ist sie, wenn sie im Automatikbetrieb prozesssicher läuft, die Signale nach der Schnittstellenbeschreibung bereitstellt und die Musterteile in Serienqualität fertigt. Bis dahin ruhen die abhängigen Arbeiten; G6 gilt.
G5.5 Müssen bereits erbrachte Arbeiten wegen Änderungen oder Mängelbeseitigungen an Fremdmaschinen wiederholt werden, etwa durch Nachteachen oder Anpassen von Programmen, werden sie nach G7 vergütet.
G6 Behinderung, Unterbrechung und Stillstand
G6.1 Kann DarkFab die Arbeiten wegen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden nicht oder nicht planmäßig fortsetzen, zeigt DarkFab dies dem Projektverantwortlichen unverzüglich in Textform an (Behinderungsanzeige). Die Anzeige nennt Ursache, Beginn und betroffene Arbeiten. Sie ist entbehrlich, wenn dem Kunden die Behinderung und ihre Auswirkung offenkundig bekannt sind.
G6.2 Ab Zugang der Behinderungsanzeige werden Warte- und Stillstandszeiten des DarkFab-Personals nach G7 vergütet.
G6.3 Dauert eine Behinderung voraussichtlich länger als vier Stunden, kann DarkFab das Personal abziehen. Rück- und erneute Anreise vergütet der Kunde nach G7. Nach Wegfall der Behinderung zeigt der Kunde dies in Textform an; DarkFab setzt die Arbeiten zum nächstmöglichen Termin der eigenen Einsatzplanung fort.
G6.4 Vereinbarte Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit für Wiederanlauf und Umplanung des Personals.
G6.5 Ruhen Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen im Verantwortungsbereich des Kunden länger als vier Wochen, kann DarkFab die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig abrechnen und die Trockenabnahme nach G9.3 verlangen.
G7 Mehraufwand, Rapporte und Vergütung
G7.1 Leistungen außerhalb der IBN-Grundlage und Mehraufwand nach diesen Bedingungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen vergütet. Dazu gehören Reisezeit, Reise- und Spesenkosten sowie Zuschläge. Ein Verschulden des Kunden ist nicht Voraussetzung. Weitergehende Ansprüche nach Ziffer A2.4 der AGB bleiben unberührt.
G7.2 Das DarkFab-Personal führt tägliche Rapporte und legt sie dem Projektverantwortlichen zur Gegenzeichnung vor. Warte- und Stillstandszeiten werden mit ihrer Ursache gesondert ausgewiesen.
G7.3 Erhebt der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage begründete Einwendungen in Textform, gilt der Rapport als anerkannt. DarkFab weist bei Vorlage auf diese Folge hin.
G7.4 Mehraufwand wird unabhängig von der Abnahme abgerechnet, bei Einsätzen über mehr als einen Monat monatlich.
G8 Änderungen während Montage und Inbetriebnahme
G8.1 Leistungsänderungen bedürfen nach Ziffer A1.1 der AGB der Textform. Das DarkFab-Personal vor Ort ist nicht bevollmächtigt, Leistungsänderungen zu vereinbaren; es nimmt Wünsche auf und gibt sie an die Projektleitung weiter.
G8.2 Abweichend von G8.1 kann das Personal kleinere Änderungen bis zu vier Stunden Aufwand je Einsatz sofort ausführen, wenn der Projektverantwortliche sie im Rapport gegenzeichnet. Sie werden nach G7 vergütet.
G8.3 Leistungsänderungen sind insbesondere Anpassungen an geänderte Schnittstellen, Softwarestände, Werkstücke, Varianten, Taktzeiten oder Layouts. Ihre Auswirkungen auf Termine und IBN-Grundlage stimmt DarkFab vor Umsetzung mit dem Kunden ab.
G9 Abnahme
G9.1 Das Pflichtenheft legt getrennte Kriterien für die Trockenabnahme (Solo-Kriterien) und die Gesamtabnahme (Gesamtkriterien) fest. Fehlen Solo-Kriterien, gelten als solche: Anfahren aller Achsen und Teachpositionen, Ablauf aller Programme mit simulierten Schnittstellensignalen, Funktion der Sicherheitseinrichtungen im DarkFab-Lieferumfang und, soweit Musterteile vorhanden sind, deren Handhabung.
G9.2 Nach Abschluss der Inbetriebnahme gibt DarkFab die Fertigmeldung ab und setzt eine Frist zur Gesamtabnahme. Eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Fertigmeldung gilt als angemessen im Sinne von Ziffer A3.2 der AGB.
G9.3 Die Parteien führen unverzüglich die Trockenabnahme durch, wenn die Gesamtabnahme aus Gründen außerhalb des Verantwortungsbereichs von DarkFab:
- a) nicht innerhalb der Frist nach G9.2 stattfinden kann,
- b) scheitert oder vom Kunden verweigert wird, insbesondere wegen Fremdmaschinen, anderer Projektbeteiligter, fehlender Medien oder fehlender oder mangelhafter Musterteile, oder
- c) nach G6.5 ruht.
DarkFab kann die Trockenabnahme in diesen Fällen verlangen.
G9.4 Erfüllt die Anlage die Solo-Kriterien, gilt die Trockenabnahme als Abnahme der Leistung von DarkFab im Sinne von Ziffer A3 der AGB. Die Schlussrechnung wird fällig, die Gefahr geht über und die Gewährleistungsfrist nach Ziffer A4.2 der AGB beginnt. Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt; unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
G9.5 Nimmt der Kunde an der Trockenabnahme nicht teil oder verweigert er sie, ohne innerhalb einer Woche mindestens einen Mangel bezogen auf die Solo-Kriterien in Textform anzugeben, gilt die Leistung als abgenommen. Ziffer A3.2 Satz 2 der AGB zur Ingebrauchnahme bleibt unberührt.
G9.6 Spätestens mit dem Produktivbetrieb gilt die Abnahme als erfolgt. Produktivbetrieb liegt vor, sobald der Kunde mit der Anlage oder einzelnen Stationen Teile für seinen Geschäftsbetrieb fertigt, auch im Hand- oder Teilbetrieb. Die Abnahme gilt zwei Wochen nach Aufnahme des Produktivbetriebs als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist einen Mangel in Textform rügt, der den Produktivbetrieb erheblich beeinträchtigt. Andere gerügte Mängel werden als Vorbehalt festgehalten und nach Ziffer A4 der AGB beseitigt; die Gewährleistungsfrist nach Ziffer A4.2 der AGB beginnt gleichwohl.
G10 Leistungen nach der Abnahme
G10.1 Mit der Gesamtabnahme oder der Trockenabnahme ist die Montage- und Inbetriebnahmeleistung aus dem Festpreisauftrag erbracht. Weitere Einsätze sind eigene Aufträge nach Teil F der AGB und werden nach G7 vergütet. Das gilt insbesondere für die Herstellung oder Wiederholung des verketteten Betriebs, Anpassungen an Fremdmaschinen und die Begleitung einer späteren Gesamtabnahme.
G10.2 Beruht ein Einsatz auf einem Mangel der DarkFab-Leistung, erbringt DarkFab die Nacherfüllung nach Ziffer A4 der AGB unentgeltlich. Ziffer A4.5 der AGB gilt.
G10.3 DarkFab erbringt Leistungen nach G10.1 bevorzugt per Fernzugriff, soweit dies fachlich möglich ist.
G10.4 Eine spätere Gesamtabnahme nach erfolgter Trockenabnahme dokumentiert DarkFab auf Wunsch des Kunden. Gefahrübergang und Fristen ändert sie nicht.
G11 Personal, Arbeitszeiten und Haftung
G11.1 Für Arbeitssicherheit, Unterweisung und Weisungsrecht gelten die Ziffern A7.2 und A7.3 der AGB.
G11.2 Einsätze erfolgen grundsätzlich montags bis freitags. Arbeiten an Wochenenden, an Feiertagen oder nachts erfolgen nur nach Abstimmung und werden mit den Zuschlägen der Verrechnungssätze vergütet. Im Festpreis sind sie nur enthalten, soweit die IBN-Grundlage sie ausweist.
G11.3 Für die Haftung gelten die Ziffern A6 und E3, im Übrigen Teil E der AGB, mit den folgenden Maßgaben.
G11.4 Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
G11.5 Gerät DarkFab mit einem verbindlichen Termin in Verzug, kann der Kunde für jede vollendete Woche eine Verzugsentschädigung von 0,5% des Auftragswerts verlangen, insgesamt höchstens 5% des Auftragswerts. Damit sind alle Ansprüche wegen des Verzugs abgegolten, insbesondere Kosten und Mehraufwand anderer Projektbeteiligter, Produktionsausfall und Vertragsstrafen des Kunden gegenüber Dritten. DarkFab bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Rücktrittsrecht des Kunden nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
G11.6 Die Begrenzungen nach G11.5 gelten nicht in den Fällen der Ziffer E3.1 der AGB, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.