[Stand: 22.9.2026]
Aufbau und Anwendung
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.
Diese Bedingungen bestehen aus sechs Teilen. Teil E gilt immer. Von den Teilen A bis D und F gilt jeweils nur der Teil, der die beauftragte Leistung betrifft; welche Leistungen beauftragt sind, ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
| Teil | Leistung | Gilt, wenn |
|---|---|---|
| A | Anlagenbau und Integration | eine Automatisierungsanlage hergestellt, geliefert oder integriert wird |
| B | Software MCS - Kauf (Grundlizenz und Software-Wartung) | die Software gegen Einmalzahlung erworben wird |
| C | Software MCS - Miete | die Software zeitlich befristet gegen laufende Vergütung genutzt wird |
| D | Wartung und Support für Automatisierungsanlagen | eine Anlage laufend betreut wird |
| E | Gemeinsame Bestimmungen | immer |
| F | Dienstleistungs- und Support-Pakete | eine Dienstleistung gesondert beauftragt wird |
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn DarkFab ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuell vereinbarte Regelungen sowie die Leistungsbeschreibung (Angebot, Auftragsbestätigung, Pflichtenheft, Leistungsschein) gehen diesen Bedingungen vor.
Begriffe
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Software-Wartung | Neue Programmversionen und Funktionen, Updates, Beseitigung von Softwarefehlern, Support bei Softwarefehlern. Nicht identisch mit der Wartung von Anlagen nach Teil D. |
| Dienstleistungs- und Support-Pakete | Einmalig zu vergütende Leistungen: Erstinstallation, Einführungsbetreuung, Projektierung von Schnittstellen, Schulungen, Stundenkontingente für Individualanpassungen. Nicht Bestandteil der Software-Wartung. |
| Lizenzierte Einheiten | Die im Angebot bzw. Leistungsschein nach Art und Anzahl aufgeführten Entitäten, an denen sich der Umfang der Softwarenutzung bemisst (Matrix-Zellen, Zellenstationen, Maschinenanbindungen, Transporteinheiten und -systeme, Transfer Points, Messpunkte der Energiedatenerfassung, verwaltete Handarbeitsplätze). |
| Freischaltung | Die technische Anbindung einer Einheit an die Software sowie die Aktivierung eines Funktionsbereichs. Sie erfolgt ausschließlich durch DarkFab. |
| Programmversion | Ein von DarkFab freigegebener, durch eine Versionsbezeichnung gekennzeichneter Stand der Software. Updates sind Zwischenstände innerhalb einer Programmversion. |
| Lizenzvergütung | Die für die Software im Angebot bzw. Leistungsschein ausgewiesene Vergütung für Grundbausteine und lizenzierte Einheiten, bei einem Festpreis dieser Festpreis. |
| Bereitstellung | Der Zeitpunkt, zu dem DarkFab die Software in der vereinbarten Konfiguration zum Abruf oder zur Installation zur Verfügung stellt und dies in Textform mitteilt. Von der Abnahme einer Anlage unabhängig. |
| Vertragsjahr | Zeitraum von zwölf Monaten ab Bereitstellung bzw., bei den Teilen A, D und F, ab Vertragsschluss, und danach jeder weitere Zeitraum von zwölf Monaten. |
Teil A - Anlagenbau und Integration
A1 Leistungsbeschreibung und Änderungen
- A1.1: Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist das freigegebene Pflichtenheft, im Übrigen das Angebot nebst Auftragsbestätigung. Änderungen der Leistungsbeschreibung bedürfen der Textform und werden vor Umsetzung hinsichtlich Preis, Termin und Gewährleistung abgestimmt. Eine Erweiterung des Software-Lizenzumfangs erfolgt nicht hierüber, sondern nach Ziffer B3 bzw. Ziffer C1.4.
- A1.2: Darstellungen in Vorführungen, Testinstallationen, Produkt- und Projektbeschreibungen, Prospekten und sonstigen Werbeunterlagen sind keine Beschaffenheitsangaben und keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform vereinbart sind. Technische Beschreibungen werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
- A1.3: DarkFab behält sich geringfügige Abweichungen gegenüber Abbildungen und Beschreibungen sowie Änderungen aus produktionstechnischen Gründen oder zur technischen Verbesserung vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die Gebrauchseigenschaften nicht einschränken. Solche Abweichungen begründen keine Mängelansprüche.
- A1.4: Beruht die Ausführung auf Vorgaben, Unterlagen, Konstruktionsdaten oder Beistellungen des Kunden, übernimmt DarkFab hierfür keine Gewähr. Der Kunde stellt DarkFab von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass die Befolgung solcher Vorgaben Schutzrechte Dritter verletzt, es sei denn, DarkFab hat die Verletzung erkannt oder hätte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen.
- A1.5: Angebote von DarkFab sind freibleibend. Eine Bestellung des Kunden kann DarkFab innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung annehmen.
A2 Termine, Mitwirkung und höhere Gewalt
- A2.1: Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere die rechtzeitige Freigabe des Pflichtenhefts, die Bereitstellung erforderlicher Informationen und Schnittstellen sowie die Erfüllung der Pflichten nach Ziffer A7.
- A2.2: Ereignisse höherer Gewalt, die DarkFab die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die vereinbarten Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terroranschläge, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe auch in fremden Betrieben, Energie- und Rohstoffmangel, erhebliche Störungen von Transportwegen sowie Cyberangriffe. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich.
- A2.3: Dauert eine Behinderung nach Ziffer A2.2 länger als vier Monate, kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurücktreten. Bereits erbrachte Teilleistungen werden vergütet.
- A2.4: Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, kann DarkFab den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich nachgewiesener Mehraufwendungen nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen verlangen. Zahlungsmeilensteine, die allein aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung nicht erreicht werden, gelten vier Wochen nach der Anzeige der Leistungsbereitschaft in Textform als erreicht.
- A2.5: Wird DarkFab von einem Vorlieferanten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl sie sich kongruent eingedeckt hat, kann sie hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurücktreten. DarkFab unterrichtet den Kunden unverzüglich und erstattet eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurück.
- A2.6: Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
A3 Abnahme und Gefahrübergang
- A3.1: Die Abnahme erfolgt nach § 640 BGB und wird in einem von beiden Parteien unterzeichneten Protokoll dokumentiert. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, gilt dies als Pflichtverletzung; die Mängel werden gleichwohl festgehalten und unverzüglich beseitigt.
- A3.2: Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn DarkFab nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform verweigert. Sie gilt ferner als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage im Produktivbetrieb in Gebrauch nimmt, ohne innerhalb angemessener Frist einen wesentlichen Mangel in Textform zu rügen; eine ausschließlich Testzwecken dienende Nutzung gilt nicht als Ingebrauchnahme.
- A3.3: Die Gefahr geht mit der Abnahme, bei Versendung auf Wunsch des Kunden mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Für Transportschäden haftet DarkFab nicht. Der Kunde zeigt Transportschäden dem Anlieferer unverzüglich an und übermittelt DarkFab gleichzeitig das Schadensprotokoll oder die Tatbestandsaufnahme. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über.
- A3.4: Die Abnahme der Anlage ist von der Bereitstellung der Software unabhängig; beide Zeitpunkte können auseinanderfallen und lösen jeweils eigene Fristen aus. Die Verzögerung oder das Ausbleiben der Bereitstellung berührt die Abnahmereife der Anlage nur, soweit das Pflichtenheft Leistungen vorsieht, die den Einsatz der Software voraussetzen.
A4 Mängel
- A4.1: DarkFab verschafft die Anlage frei von Sach- und Rechtsmängeln entsprechend dem vereinbarten Pflichtenheft. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von DarkFab durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt sie fehl, kann der Kunde mindern oder bei erheblichen Mängeln zurücktreten.
- A4.2: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist; die Rüge bedarf der Textform.
- A4.3: Für Mängel der Software gelten ausschließlich Teil B bzw. Teil C. Beruht eine Störung des Gesamtsystems auf einem Softwarefehler, richten sich die Rechte des Kunden nach jenen Teilen. Für gesondert beauftragte Dienstleistungen und deren Arbeitsergebnisse gilt Teil F.
- A4.4: Die Mängelrüge enthält eine Beschreibung des Fehlerbilds, die betroffene Komponente sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden. Voraussetzung der Nacherfüllung ist, dass der Mangel reproduzierbar oder feststellbar ist.
- A4.5: Erbringt DarkFab Leistungen der Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden diese nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen vergütet. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht feststellbar ist oder wenn er nicht DarkFab zuzurechnen ist, namentlich weil er aus der Betriebsumgebung des Kunden, aus Fehlbedienung oder aus Eingriffen Dritter stammt. Reise- und Anfahrtskosten sowie Spesen werden gesondert abgerechnet.
A5 Eigentumsvorbehalt
- A5.1: DarkFab behält sich das Eigentum an der Liefersache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag vor.
- A5.2: Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für DarkFab als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für DarkFab entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, DarkFab nicht gehörenden Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt DarkFab Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Gilt eine Sache des Kunden als Hauptsache, überträgt der Kunde DarkFab bereits jetzt anteiliges Miteigentum; DarkFab nimmt die Übertragung an. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich.
- A5.3: Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an DarkFab ab; DarkFab nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt; DarkFab kann die Ermächtigung bei Zahlungsverzug widerrufen und die Abtretung offenlegen.
- A5.4: Eine Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Finanzierungsvereinbarungen, die eine Übereignung der Vorbehaltsware einschließen, bedürfen der vorherigen Zustimmung von DarkFab in Textform, sofern nicht das Finanzierungsinstitut verpflichtet wird, den auf DarkFab entfallenden Betrag unmittelbar an DarkFab zu zahlen.
- A5.5: Der Kunde zeigt Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich in Textform an und trägt die Kosten einer erforderlichen Intervention, soweit der Dritte sie nicht erstattet.
- A5.6: Der Kunde hält die Vorbehaltsware instand und versichert sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl. Ansprüche gegen den Versicherer tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an DarkFab ab.
- A5.7: Bei Zahlungsverzug kann DarkFab nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Der Kunde gewährt hierzu Zutritt zum Aufstellungsort. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt, wenn DarkFab dies ausdrücklich erklärt; der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Forderungen angerechnet.
- A5.8: Übersteigt der realisierbare Wert der nach dieser Ziffer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt DarkFab auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
- A5.9: Die Parteien sind sich einig, dass der Eigentumsvorbehalt bei einer festen Verbindung der Anlage mit einem Grundstück oder Gebäude untergehen kann. Der Kunde wirkt in diesem Fall auf Verlangen an der Bestellung einer gleichwertigen Sicherheit mit.
A6 Haftungsobergrenze
Im Rahmen von Ziffer E3 ist die Haftung je Schadensfall auf den Auftragswert des betroffenen Auftrags und insgesamt je Vertragsjahr auf das Zweifache des Auftragswerts begrenzt.
A7 Montage und Inbetriebnahme beim Kunden
- A7.1: Der Kunde stellt den Montageort rechtzeitig frei zugänglich, tragfähig und geräumt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen Anschlüsse (Strom, Druckluft, Netzwerk, sonstige Medien), für Hebezeuge, Lager- und Sozialflächen sowie für erforderliche behördliche Genehmigungen.
- A7.2: Der Kunde verantwortet die Arbeitssicherheit am Montageort, unterweist das Personal von DarkFab in die betrieblichen Sicherheitsvorschriften und benennt einen Koordinator, soweit Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig werden.
- A7.3: Das Personal von DarkFab bleibt in die Betriebsorganisation von Dark Fab eingegliedert und unterliegt ausschließlich deren Weisung. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand des Vertrags; fachliche Abstimmungen vor Ort begründen kein Weisungsrecht des Kunden.
A8 Konformität und CE-Kennzeichnung
- A8.1: DarkFab liefert die Anlage im vereinbarten Lieferumfang konform zu den bei Vertragsschluss geltenden europäischen Rechtsvorschriften und stellt die auf diesen Lieferumfang bezogene Konformitäts- oder Einbauerklärung nebst erforderlicher Dokumentation zur Verfügung.
- A8.2: Wird die Anlage in eine bestehende oder von Dritten gelieferte Fertigungslinie eingebunden und entsteht dadurch eine Gesamtheit von Maschinen oder eine wesentliche Veränderung einer bestehenden Maschine, ist der Kunde für die Konformität der Gesamtheit verantwortlich, insbesondere für die Gesamt-Risikobeurteilung, die Gesamt-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbaren. DarkFab unterstützt den Kunden hierbei gegen gesonderte Vergütung.
- A8.3: Der Kunde stellt DarkFab von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass er die ihm nach Ziffer A8.2 obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat.
Teil B - Software MCS: Kauf
B1 Überlassung und Nutzungsrecht
- B1.1: Die Grundlizenz wird gegen einmalige Zahlung zur zeitlich unbefristeten Nutzung überlassen; es gelten die Vorschriften über den Rechtskauf entsprechend (§ 453 BGB analog). Der Kunde erhält die Software im ausführbaren Maschinencode; ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
- B1.2: Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der Lizenzvergütung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung der Software für eigene betriebliche Zwecke. Der Umfang bestimmt sich nach Art und Anzahl der lizenzierten Einheiten. Die Anzahl der Nutzer im Unternehmen des Kunden ist nicht beschränkt; eine Trial-Begrenzung besteht nicht. Der Kunde darf die Software jeweils nur in einer Programmversion produktiv einsetzen; eine parallele produktive Nutzung mehrerer Programmversionen setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. Ein befristeter Parallelbetrieb zu Migrationszwecken ist nach vorheriger Anzeige in Textform zulässig.
- B1.3: Für den Zeitraum zwischen Bereitstellung und vollständiger Bezahlung gestattet DarkFab die Nutzung im gleichen Umfang widerruflich; der Widerruf ist nur bei Zahlungsverzug zulässig.
- B1.4: Sind im Angebot oder Leistungsschein Funktionsbereiche ausdrücklich ausgenommen, erstreckt sich das Nutzungsrecht nicht auf diese, auch soweit sie technisch zugänglich sind.
- B1.5: Eine Unterlizenzierung oder Nutzungsüberlassung an Dritte im laufenden Betrieb ist ohne vorherige Zustimmung von DarkFab in Textform nicht gestattet.
- B1.6: Der Kunde darf die Software nicht bearbeiten, zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG dies zwingend gestatten; vor einer Dekompilierung nach § 69e UrhG fordert er die erforderlichen Informationen bei DarkFab an. Urhebervermerke, Marken und Kennnummern dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Erstellung der für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien bleibt zulässig; sie sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen.
- B1.7: DarkFab ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung einzusetzen, insbesondere Freischalt-, Aktivierungs- und Kopierschutzmechanismen. Diese Maßnahmen beschränken sich darauf, die Nutzung nicht lizenzierter Einheiten und nicht freigeschalteter Funktionsbereiche zu verhindern. Personenbezogene Daten werden hierbei nicht an DarkFab oder Dritte übertragen. Der Kunde duldet diese Maßnahmen; ihre Umgehung, Entfernung oder Außerkraftsetzung ist unzulässig.
- B1.8: Die Freischaltung ist an die jeweilige Installation und an die freigeschalteten Einheiten gebunden. Ein Wechsel der Server oder ein Umbau der Systeminfrastruktur ist zulässig; DarkFab stellt hierfür auf Anforderung innerhalb angemessener Frist eine neue Freischaltung zur Verfügung. Beeinträchtigt oder verhindert ein Schutzmechanismus die vertragsgemäße Nutzung und beseitigt DarkFab die Beeinträchtigung trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, darf der Kunde den Schutzmechanismus für die Dauer der Beeinträchtigung umgehen; er zeigt dies DarkFab unverzüglich in Textform an.
- B1.9: Der Kunde bewahrt überlassene Datenträger und Zugangsdaten gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesichert auf und weist seine Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser Bedingungen hin. Er unterrichtet DarkFab unverzüglich, wenn der Verdacht eines unberechtigten Zugriffs, einer unberechtigten Vervielfältigung oder einer Umgehung der Schutzmechanismen besteht.
B2 Weitergabe
Eine Weitergabe der Grundlizenz an Dritte ist nur zulässig, wenn dies zusammen mit der Anlage erfolgt, auf der die Software eingesetzt wird, der Erwerber sich gegenüber DarkFab in Textform zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet und der Kunde seine eigene Nutzung vollständig und nachweislich einstellt. Die Weitergabe kann nur einheitlich für die gesamte lizenzierte Konfiguration erfolgen. Eine laufende Software-Wartung endet mit der Weitergabe; im Voraus gezahlte Vergütung wird zeitanteilig zurückerstattet.
B3 Erweiterung des Lizenzumfangs (Nachlizenzierung)
- B3.1: Der Umfang des Nutzungsrechts ist an Art und Anzahl der lizenzierten Einheiten gebunden. Die Freischaltung zusätzlicher Einheiten und bislang ausgenommener Funktionsbereiche erfolgt ausschließlich durch DarkFab. Der Kunde zeigt einen Mehrbedarf vor der geplanten Inbetriebnahme in Textform an und beauftragt die Nachlizenzierung; die Vergütung richtet sich nach der bei Beauftragung gültigen Preisliste. Eine Verpflichtung von DarkFab zur Freischaltung besteht erst mit Abschluss der Nachlizenzierung.
- B3.2: Die Bemessungsgrundlage der Software-Wartung erhöht sich um die Vergütung der nachlizenzierten Positionen, für das laufende Vertragsjahr zeitanteilig ab dem Monat der Freischaltung. Soweit die Software-Wartung für das laufende Vertragsjahr nicht gesondert vergütet wird, gilt dies auch für die nachlizenzierten Positionen.
- B3.3: Wird eine Einheit ohne vorherige Nachlizenzierung in Betrieb genommen oder ein ausgenommener Funktionsbereich genutzt, schuldet der Kunde die Vergütung rückwirkend ab dem Monat der Inbetriebnahme nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste. Weitergehende vertragliche und außervertragliche Ansprüche, insbesondere aus dem Urheberrecht, sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
- B3.4: DarkFab kann einmal je Vertragsjahr eine Bestätigung der eingesetzten Einheiten in Textform verlangen. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus vor, kann DarkFab die eingesetzten Einheiten nach Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen während der üblichen Geschäftszeiten selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen. Die Kosten trägt DarkFab; ergibt die Prüfung eine Unterdeckung von mehr als fünf Prozent der lizenzierten Einheiten, trägt sie der Kunde. Weitergehende Prüfungsrechte bestehen nicht.
- B3.5: Bei einer Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus oder bei einer unberechtigten Nutzungsüberlassung an Dritte erteilt der Kunde DarkFab auf Verlangen unverzüglich die ihm verfügbaren Angaben, die zur Geltendmachung der Ansprüche wegen vertragswidriger Nutzung erforderlich sind, insbesondere zu Art, Anzahl und Standort der betroffenen Einheiten sowie zu den Nutzern.
B4 Software-Wartung
- B4.1: Die Software-Wartung ist ein von der Grundlizenz unabhängiges Dauerschuldverhältnis. Sie beginnt mit der Bereitstellung und läuft zunächst zwölf Monate; sie verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Eine Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres ist möglich.
- B4.2: Für das erste Vertragsjahr ist die Software-Wartung in der Lizenzvergütung enthalten und wird nicht gesondert vergütet; wird zum Ende des ersten Vertragsjahres gekündigt, entsteht keine Vergütungspflicht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vertrag im Wege des Wechsels aus einer Miete nach Teil C zustande gekommen ist; in diesem Fall gilt der Tag des Wechsels als Bereitstellung und die Vergütung entsteht ab diesem Tag.
- B4.3: Höhe und Bemessungsgrundlage der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem Leistungsschein. Die Vergütung wird für jeweils ein Vertragsjahr berechnet und ist jährlich im Voraus zu zahlen.
- B4.4: Nicht Bestandteil der Software-Wartung sind Dienstleistungs- und Support-Pakete; für sie gilt Teil F mit der dort geregelten Vergütung nach Aufwand. Ebenfalls nicht Bestandteil sind Leistungen an durch Dritte veränderten Komponenten sowie individuelle Anpassungsentwicklungen; diese werden gesondert nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet. Reise- und Anfahrtskosten sowie Spesen werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet.
- B4.5: DarkFab ist während der Servicezeit - werktags montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von DarkFab, von 08:00 bis 16:00 Uhr - telefonisch und elektronisch erreichbar und bemüht sich nach Kräften, auf Meldungen zu Softwarefehlern in der Regel innerhalb eines Werktages zu reagieren. Dies ist eine Best-Effort-Verpflichtung ohne Garantiecharakter und ohne Vertragsstrafe. Eine Zusage zur Verfügbarkeit (Uptime-Garantie) wird nicht übernommen. Der Kunde benennt in Textform bis zu drei Personen, die zur Meldung von Softwarefehlern berechtigt sind; sie müssen mit der Software vertraut sein.
- B4.6: Gegenstand der Software-Wartung sind die jeweils aktuelle Programmversion sowie die beiden vorhergehenden Programmversionen. Für ältere Stände werden Leistungen der Software-Wartung nicht mehr erbracht. DarkFab kündigt das Ende der Pflege einer Programmversion mit einer Frist von sechs Monaten in Textform an.
- B4.7: Der Kunde spielt bereitgestellte Updates und Programmversionen innerhalb angemessener Frist ein. Leistungen der Software-Wartung sind abweichend von Ziffer B4.2 gesondert nach der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten, soweit sie erforderlich werden, weil ein bereitgestelltes Update oder eine bereitgestellte Programmversion nicht eingespielt wurde und der gemeldete Fehler dort bereits behoben war. Dies gilt nicht, soweit dem Kunden die Installation aus Gründen unzumutbar war, die er nicht zu vertreten hat; in diesem Fall stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.
- B4.8: Endet die Software-Wartung, bleibt die Grundlizenz unberührt; der Kunde darf die zuletzt bereitgestellte Programmversion im Umfang seiner Nutzungsrechte unbefristet weiter nutzen, hat jedoch keinen Anspruch mehr auf Updates, Fehlerbeseitigung oder Support. Bei einer Wiederaufnahme kann DarkFab die Nachzahlung der entfallenen Vergütung sowie eine Aktualisierung auf Kosten des Kunden verlangen.
B5 Mängel
- B5.1: DarkFab verschafft die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Unerhebliche Beeinträchtigungen sind kein Mangel. Ebenfalls kein Mangel sind Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden gestellten Hardware- und Softwareumgebung, aus Fehlbedienung, aus fehlerhaften externen Daten, aus Störungen von Netzwerken oder aus sonstigen Gründen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren.
- B5.2: Für Software, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter verändert hat, bestehen keine Mängelansprüche, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
- B5.3: Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Grundlizenz ein Jahr ab Bereitstellung, für Updates ein Jahr ab Bereitstellung des jeweiligen Updates. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von DarkFab durch Beseitigung des Mangels oder durch Bereitstellung einer neuen Programmversion; sie kann auch dadurch erfolgen, dass DarkFab eine zumutbare Möglichkeit aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Kunde übernimmt eine im Rahmen der Nacherfüllung bereitgestellte Programmversion auch dann, wenn ihm dadurch ein hinnehmbarer Anpassungsaufwand entsteht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde mindern oder den betroffenen Vertragsteil kündigen bzw. zurücktreten.
- B5.4: Der Kunde meldet Mängel unverzüglich in Textform unter Angabe des Fehlerbilds, der betroffenen Komponente und der bei Auftreten durchgeführten Arbeiten. Voraussetzung der Nacherfüllung ist, dass der Mangel reproduzierbar oder feststellbar ist. Vor einer Meldung prüft der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten, ob die Störung auf Komponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind. Er unterstützt DarkFab bei der Analyse und stellt die erforderlichen Protokoll- und Konfigurationsdaten zur Verfügung.
- B5.5: Ziffer A4.5 gilt entsprechend.
- B5.6: Macht ein Dritter Schutzrechte gegen den Kunden geltend, zeigt der Kunde dies DarkFab unverzüglich in Textform an, überlässt DarkFab die Führung der Auseinandersetzung einschließlich außergerichtlicher Einigungen und unterstützt DarkFab in angemessenem Umfang. Anerkenntnisse gibt der Kunde nur mit Zustimmung von DarkFab ab.
- B5.7: DarkFab ist berechtigt, die Software auf eigene Kosten so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt und der vertragsgemäße Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt, oder ein entsprechendes Nutzungsrecht zu erwerben. Ist beides nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann DarkFab den betroffenen Vertragsteil beenden und die gezahlte Lizenzvergütung abzüglich einer für die Dauer der Nutzung angemessenen Vergütung erstatten. Ansprüche des Kunden bestehen nicht, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere durch eine von ihm vorgegebene Spezifikation oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung.
B6 Haftungsobergrenze
Im Rahmen von Ziffer E3 ist die Haftung je Schadensfall begrenzt: bei Schäden im Zusammenhang mit der Grundlizenz auf die gezahlte Lizenzvergütung, bei Schäden im Zusammenhang mit der Software-Wartung auf deren Jahresvergütung im betroffenen Vertragsjahr. Für das erste Vertragsjahr gilt als Jahresvergütung der für das zweite Vertragsjahr geschuldete Betrag. Insgesamt ist die Haftung je Vertragsjahr auf das Zweifache des maßgeblichen Betrags begrenzt.
Teil C - Software MCS: Miete
C1 Überlassung und Nutzungsrecht
- C1.1: DarkFab überlässt die Software für die Vertragsdauer zum Gebrauch. Es gelten die Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB), soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
- C1.2: Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließend, nicht übertragbar und auf die Vertragsdauer sowie den vereinbarten Umfang beschränkt. Es wird unter der Voraussetzung eingeräumt, dass der Kunde die fällige Miete entrichtet. Die Anzahl der Nutzer im Unternehmen des Kunden ist nicht beschränkt.
- C1.3: Untervermietung, Unterlizenzierung und sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte sind ausgeschlossen; § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
- C1.4: Die Freischaltung zusätzlicher Einheiten und bislang ausgenommener Funktionsbereiche erfolgt ausschließlich durch DarkFab. Der Kunde zeigt einen Mehrbedarf vor der geplanten Inbetriebnahme in Textform an; die Miete erhöht sich nach der bei Anzeige gültigen Preisliste, für das laufende Vertragsjahr zeitanteilig. Ziffer B3.3, B3.4 und B3.5 gelten entsprechend.
- C1.5: Die Ziffern B1.1 Satz 2, B1.4 sowie B1.6 bis B1.9 gelten entsprechend.
C2 Leistungsumfang, Miete und Laufzeit
- C2.1: Die Software-Wartung ist für die Vertragsdauer in der Miete enthalten. Für Erreichbarkeit, Reaktion, meldeberechtigte Personen, Versionsstände und die Einspielung von Updates gelten die Ziffern B4.5 bis B4.7 entsprechend. Nicht in der Miete enthalten sind Dienstleistungs- und Support-Pakete; für sie gilt Teil F. Ebenfalls nicht enthalten sind Leistungen an durch Dritte veränderten Komponenten sowie individuelle Anpassungsentwicklungen.
- C2.2: Höhe der Miete und Zahlweise ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem Leistungsschein. Die Miete ist im Voraus fällig.
- C2.3: Der Vertrag beginnt mit der Bereitstellung und läuft zunächst zwölf Monate; er verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Eine monatliche Zahlweise begründet keine monatliche Kündigungsmöglichkeit.
- C2.4: DarkFab darf die Software weiterentwickeln und Funktionen ändern, soweit der vereinbarte Funktionsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird und die Änderung zumutbar ist. Wesentliche Einschränkungen werden mit angemessener Frist angekündigt; der Kunde kann in diesem Fall zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
- C2.5: DarkFab ist berechtigt, die Daten des Kunden zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist, einschließlich der Vorhaltung in einem Ausfallsystem oder einem getrennten Ausfallrechenzentrum. Ziffer E4 bleibt unberührt.
C3 Mängel
- C3.1: DarkFab überlässt und erhält die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Ziffer B5.1 Satz 2 und 3 sowie Ziffer B5.2 gelten entsprechend.
- C3.2: Das Recht zur Minderung nach § 536 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde kann wegen eines Mangels zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Im Übrigen kann er Ansprüche wegen Mängeln geltend machen und mit ihnen aufrechnen, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- C3.3: Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB), ist ausgeschlossen. Ein Recht zur Selbstbeseitigung nach § 536a Abs. 2 BGB besteht nur, wenn DarkFab mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist und der Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat.
- C3.4: Bei einem erheblichen Mangel, den DarkFab trotz zweifacher Nachfrist nicht beseitigt, kann der Kunde außerordentlich kündigen. Ein Anspruch auf Rückzahlung für bereits verbrauchte Mietzeit besteht nicht; im Voraus gezahlte Miete für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung wird zeitanteilig zurückerstattet.
- C3.5: Ansprüche wegen Mängeln der Software verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.
- C3.6: Die Ziffern B5.3 Satz 2 und 3, B5.4, B5.5, B5.6 und B5.7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Schutzrechten Dritter an die Stelle der Erstattung der Lizenzvergütung die Beendigung des Mietvertrags und die zeitanteilige Erstattung im Voraus gezahlter Miete tritt.
C4 Beendigung, Datenrückgabe und Wechsel in den Kauf
- C4.1: Mit Beendigung endet das Nutzungsrecht. Der Kunde stellt die Nutzung ein, deinstalliert die Software und löscht alle in seinem Verantwortungsbereich vorhandenen Kopien innerhalb von vier Wochen und bestätigt dies auf Verlangen in Textform; hat er einen Datenexport verlangt, beginnt diese Frist erst mit Bereitstellung des Exports. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- C4.2: Die im Betrieb entstandenen Daten des Kunden bleiben Daten des Kunden. DarkFab stellt auf Verlangen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Vertragsende einmalig einen Export in einem gängigen strukturierten Format zur Verfügung; der Aufwand wird nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet, soweit er nicht durch ein beauftragtes Dienstleistungspaket abgedeckt ist. Bei Betrieb im Verantwortungsbereich des Kunden setzt dies voraus, dass er den Datenbestand bis zur Bereitstellung des Exports vorhält und den erforderlichen Zugriff gewährt. Danach ist DarkFab zur Löschung berechtigt.
- C4.3: Der Kunde kann jederzeit verlangen, die gemietete Konfiguration nach Teil B zu erwerben. Auf die Lizenzvergütung wird die im Leistungsschein bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anrechnung der bis dahin gezahlten Miete gewährt. Bemessungszeitraum ist das letzte abgelaufene Vertragsjahr, bei monatlicher Zahlweise die letzten zwölf gezahlten Monatsmieten einschließlich Zuschlag, bei einem Wechsel im ersten Vertragsjahr die bis dahin gezahlte Miete. Die Anrechnung erfolgt einmalig als Gutschrift, ist auf die Lizenzvergütung begrenzt und wird nicht ausgezahlt. Mit Wirksamwerden des Kaufs endet die Miete; Ziffer B4.2 Satz 2 gilt.
C5 Haftungsobergrenze
Im Rahmen von Ziffer E3 ist die Haftung je Schadensfall auf die Jahresmiete des betroffenen Vertragsjahres und insgesamt je Vertragsjahr auf das Zweifache der Jahresmiete begrenzt. Bei monatlicher Zahlweise gilt als Jahresmiete die Summe der für das betroffene Vertragsjahr geschuldeten Monatsmieten.
Teil D - Wartung und Support für Automatisierungsanlagen
D1 Gegenstand und Abgrenzung
- D1.1: DarkFab erbringt für die vereinbarten Anlagen Erreichbarkeit während der Servicezeit sowie Störungsanalyse und -beseitigung an der Hardware. Ist für eine Anlage eine Software-Komponente vereinbart, umfasst dies zusätzlich Störungsanalyse und -beseitigung an der eingesetzten Software, Fernwartungszugriff und das Einspielen verfügbarer Updates.
- D1.2: Die Software-Wartung nach Teil B bzw. Teil C ist nicht Gegenstand dieses Teils. Störungsanalysen, die einen aktuelleren als den zuletzt installierten Softwarestand voraussetzen, werden nur erbracht, solange eine Software-Wartung aktiv ist oder eine Miete läuft. Im Übrigen bleibt die Betreuung hiervon unabhängig.
- D1.3: Endet der Kauf- oder Mietvertrag über die Software, entfällt die Software-Komponente; die Vergütung verringert sich ab dem folgenden Abrechnungszeitraum um den hierauf entfallenden Anteil nach der jeweils gültigen Preisliste.
- D1.4: Nicht umfasst sind Leistungen außerhalb der Servicezeit, individuelle Anpassungsentwicklungen sowie Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder Eingriffe Dritter; diese werden gesondert nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet.
D2 Servicezeit, Erreichbarkeit und Mitwirkung
- D2.1: Die Servicezeit ist werktags montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von DarkFab, von 08:00 bis 16:00 Uhr. DarkFab bemüht sich nach Kräften, auf Störungsmeldungen in der Regel innerhalb eines Werktages zu reagieren. Dies ist eine Best-Effort-Verpflichtung ohne Garantiecharakter und ohne Vertragsstrafe; eine Uptime-Garantie wird nicht übernommen.
- D2.2: Der Kunde benennt in Textform mindestens zwei und höchstens vier zur Störungsmeldung berechtigte Ansprechpartner, die mit der Anlage vertraut sind, und stellt je Anlage die erforderlichen Informationen, Logdateien und Zugänge einschließlich Fernwartungszugang bereit. Kommt er dem nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Reaktionszeiten entsprechend; Mehraufwand wird gesondert vergütet.
- D2.3: Die Störungsmeldung enthält eine Beschreibung des Fehlerbilds, die betroffene Anlage oder Komponente und die bei Auftreten durchgeführten Arbeiten. Vor der Meldung prüft der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten, ob die Störung auf Komponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.
- D2.4: Ist eine Fernwartung mangels technischer Voraussetzungen beim Kunden nicht möglich, erbringt DarkFab die Leistungen vor Ort. Reise- und Anfahrtskosten sowie Spesen werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet. Der Kunde verantwortet die Arbeitssicherheit am Einsatzort; Ziffer A7.3 gilt entsprechend.
- D2.5: Ziffer A4.5 gilt entsprechend.
D3 Vergütung und Laufzeit
- D3.1: Die Vergütung richtet sich je Anlage nach dem Angebot, im Übrigen nach der jeweils gültigen Preisliste, und wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Sie ist von der Vergütung der Software-Wartung unabhängig.
- D3.2: Die Laufzeit beträgt je Anlage fünf Jahre ab dem vereinbarten Aufnahmedatum und verlängert sich danach um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung kann sich auf einzelne Anlagen beschränken.
- D3.3: Weitere Anlagen können durch Vereinbarung in Textform aufgenommen, einzelne Anlagen bei Verkauf, Stilllegung oder Ersatz entfernt werden.
D4 Mängel und Haftungsobergrenze
Ansprüche wegen Mängeln der Wartungsleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung der jeweiligen Leistung. Im Rahmen von Ziffer E3 ist die Haftung je Schadensfall auf die Jahresvergütung der betroffenen Anlagen und insgesamt je Vertragsjahr auf das Zweifache dieser Jahresvergütung begrenzt.
Teil E - Gemeinsame Bestimmungen
E1 Preise und Zahlung
- E1.1: Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Zahlungsbedingungen; ist nichts vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
- E1.2: Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
- E1.3: Wiederkehrende Vergütungen (Software-Wartung, Miete, Anlagenwartung) kann DarkFab nach Ablauf von zwölf Monaten mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Vertragsjahres anpassen, soweit und in dem Umfang, wie sich die zugrunde liegenden Personal-, Material- oder Ersatzteilkosten verändern. Die Anpassung erfolgt am Vergütungsbetrag; eine zur Berechnung herangezogene Bemessungsgrundlage ist danach nicht mehr maßgeblich. Bei einer Erhöhung kann der Kunde die betroffene Leistung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
- E1.4: Reise- und Anfahrtskosten sowie Spesen werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet. Reisezeiten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den jeweils gültigen Stundensätzen vergütet.
E2 Rechte an Arbeitsergebnissen und Vertraulichkeit
- E2.1: Sämtliche Rechte an der Software, ihrem Quellcode, an Konstruktionsunterlagen sowie an im Rahmen von Konfiguration oder Anpassung entstehen Weiterentwicklungen verbleiben bei DarkFab. Der Kunde erhält ausschließlich die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Für Arbeitsergebnisse aus Leistungen nach Teil F gilt Ziffer F6 vorrangig.
- E2.2: Die Parteien behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten vertraulichen Informationen vertraulich und geben sie ohne vorherige Zustimmung in Textform nicht an Dritte weiter. Bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt und gehen vor.
E3 Haftung
- E3.1: DarkFab haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- E3.2: Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet DarkFab begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch bis zu den in den Ziffern A6, B6, C5, D4 und F5 genannten Obergrenzen. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- E3.3: Für den Verlust von Daten haftet DarkFab im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden für deren Wiederherstellung angefallen wäre. Der Kunde sichert seine Daten in anwendungsadäquaten Abständen, mindestens jedoch einmal täglich, und zusätzlich unmittelbar vor jedem Eingriff durch DarkFab.
E4 Datenschutz
- E4.1: Soweit DarkFab personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, insbesondere bei Fernzugriff oder cloudbasiertem Betrieb, handelt DarkFab als Auftragsverarbeiter auf Grundlage einer gesondert nach Art. 28 DSGVO abzuschließenden Vereinbarung. Deren Regelungen gehen diesen Bedingungen vor, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.
- E4.2: Der Kunde bleibt Verantwortlicher. Er stellt sicher, dass die von ihm eingebrachten oder über die Anlagen erfassten personenbezogenen Daten auf einer Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen, und stellt DarkFab von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
E5 Betriebsumgebung
Anlagen und Software werden je nach Konfiguration on-premise beim Kunden, cloudbasiert oder hybrid betrieben. Auf die IT-Infrastruktur, das Netzwerk, die Stromversorgung sowie ggf. eingesetzte Cloud-Dienste des Kunden oder Dritter hat DarkFab keinen Einfluss. Die Bereitstellung der erforderlichen Betriebsumgebung obliegt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
E6 Zahlungsverzug, Nutzungsüberschreitung, Sicherheiten und außerordentliche Beendigung
- E6.1: Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
- E6.2: Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage nach Mahnung in Verzug, kann DarkFab die Erbringung weiterer Leistungen zurückstellen und laufende Arbeiten einstellen, bis die Zahlung erfolgt ist. Bei Leistungen nach Teil B oder Teil C kann DarkFab nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zusätzlich den Zugang zur Software oder die Freischaltung sperren, soweit dies im Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist. Die Sperrung lässt die Vergütungspflicht unberührt und wird nach Zahlungseingang unverzüglich aufgehoben.
- E6.3: Überschreitet der Kunde den vereinbarten Nutzungsumfang erheblich oder verstößt er erheblich gegen die Ziffern B1.5 bis B1.9, bei Miete gegen die Ziffer C1.3 sowie die nach Ziffer C1.5 entsprechend geltenden Ziffern B1.6 bis B1.9, kann DarkFab nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Freischaltung der betroffenen Einheiten und Funktionsbereiche widerrufen oder den Zugang sperren. Der Widerruf ist keine Kündigung; er darf ohne Kündigung längstens drei Monate aufrechterhalten werden. Der Kunde hat Anspruch auf erneute Freischaltung, sobald er nachweist, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und künftige unterbunden hat. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
- E6.4: Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von DarkFab durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann DarkFab Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder ihn außerordentlich kündigen.
- E6.5: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für DarkFab insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten oder einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten, bei einer trotz Abmahnung fortgesetzten Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus sowie bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Nutzungsrechtsbestimmungen einschließlich der Obhutspflichten nach Ziffer B1.9.
E7 Drittsoftware und Open-Source-Komponenten
Die Software kann Komponenten Dritter einschließlich Open-Source-Komponenten enthalten. DarkFab weist die eingesetzten Komponenten und die für sie geltenden Lizenzbedingungen auf Anforderung in Textform nach. Soweit Lizenzbedingungen Dritter der Nutzung zwingend vorgehen, gelten diese vorrangig; die Ziffern B1.6 bis B1.8, B2 und F6 finden auf solche Komponenten keine Anwendung. Für Open-Source-Komponenten steht DarkFab nur nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz ein; eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird hierdurch nicht begründet.
E8 Subunternehmer
DarkFab ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
E9 Exportkontrolle
Lieferung und Leistung stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde stellt die für eine Ausfuhr oder Verbringung erforderlichen Angaben und Unterlagen bereit. Die Weitergabe der Liefergegenstände und der Software an Dritte oder in Drittländer ist nur unter Beachtung der jeweils geltenden Ausfuhrvorschriften zulässig.
E10 Ausschlussfrist und Verjährung
- E10.1: Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchsgrunds in Textform geltend zu machen, andernfalls sind sie ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ausgenommen sind Mängelansprüche, Ansprüche auf die vertraglich vereinbarte Vergütung und auf Erstattung von Aufwendungen, Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- E10.2: Für Mängelansprüche gelten die Fristen der Ziffern A4.2, B5.3, C3.5, D4 und F4.3. Sonstige Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag und aus einem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, spätestens mit Ablauf der Höchstfristen nach § 199 Abs. 3 und 4 BGB. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen.
E11 Schlussbestimmungen
- E11.1: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von DarkFab. Bei Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands können abweichende Regelungen im Einzelfall vereinbart werden.
- E11.2: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag einschließlich der einbezogenen Anlagen gibt die Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
- E11.3: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis. Vorrangige Individualabreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.
- E11.4: Ist eine Bestimmung unwirksam oder wird sie es, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Teil F - Dienstleistungs- und Support-Pakete
F1 Gegenstand und Vertragstyp
- F1.1: Dieser Teil gilt für gesondert beauftragte Dienstleistungs- und Support-Pakete, insbesondere Erstinstallation, Einführungsbetreuung, Projektierung von Schnittstellen, Schulungen, Stundenkontingente für Individualanpassungen sowie Sonderanpassungen.
- F1.2: DarkFab schuldet das fachgerechte Tätigwerden nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik, nicht einen bestimmten Erfolg. Die Leistungen werden nach Aufwand erbracht und vergütet; ein Werk im Sinne des § 631 BGB ist nicht geschuldet, eine Abnahme findet nicht statt. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien für eine einzelne Position ausdrücklich in Textform einen bestimmten Erfolg und ein Abnahmeverfahren vereinbaren.
- F1.3: Maßgeblich für Gegenstand und Umfang der Leistung ist die Beschreibung im Angebot. Dort genannte Aufwände sind Schätzungen und keine Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist; ein als Höchstbetrag vereinbarter Aufwand begründet keine Erfolgszusage.
- F1.4: Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere Ort, Zeit und Personaleinsatz, bestimmt DarkFab. Leistungen können remote erbracht werden, soweit dies fachlich möglich ist.
F2 Mitwirkung des Kunden
- F2.1: Der Kunde stellt die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Systemumgebungen einschließlich einer geeigneten Testumgebung bereit, benennt Ansprechpartner mit der notwendigen Entscheidungsbefugnis und stellt bei Leistungen vor Ort einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung.
- F2.2: Bei der Projektierung von Schnittstellen verschafft der Kunde DarkFab den Zugang zu den anzubindenden Systemen Dritter sowie die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte und Lizenzen. DarkFab schuldet keine Leistung, soweit der Betreiber eines Drittsystems den Zugang verweigert oder dessen Schnittstelle nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft dokumentiert ist.
- F2.3: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Zeiträume entsprechend. Der hierdurch entstehende Mehraufwand einschließlich Wartezeiten wird nach den jeweils gültigen Stundensätzen vergütet.
- F2.4: Der Kunde sichert seine Daten vor jedem Eingriff durch DarkFab vollständig; Ziffer E3.3 gilt entsprechend.
- F2.5: Für den Personaleinsatz bei Leistungen im Betrieb des Kunden gilt Ziffer A7.2 und A7.3 entsprechend.
F3 Vergütung
- F3.1: Die Vergütung erfolgt nach Aufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze. DarkFab rechnet monatlich ab und legt einen Tätigkeitsnachweis bei. Reise- und Anfahrtskosten, Spesen und Reisezeiten werden nach Ziffer E1.4 vergütet.
- F3.2: Zeichnet sich ab, dass ein im Angebot geschätzter Aufwand um mehr als zehn Prozent überschritten wird, teilt DarkFab dies dem Kunden vor Fortsetzung der Arbeiten mit. Mehraufwand wird nur nach vorheriger Freigabe in Textform ausgeführt und vergütet.
- F3.3: Stundenkontingente sollen innerhalb von 24 Monaten ab Beauftragung abgerufen werden. Nicht abgerufene Stunden verfallen nicht; nach Ablauf dieser Frist kann DarkFab die Anpassung an die dann gültigen Stundensätze verlangen.
- F3.4: Sagt der Kunde einen vereinbarten Schulungs- oder Einsatztermin ab, sind bei einer Absage später als 14 Kalendertage vor dem Termin 50 Prozent und später als drei Werktage vor dem Termin 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen; bereits angefallene Reisekosten sind zusätzlich zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
F4 Leistungsstörungen
- F4.1: Der Kunde zeigt eine nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so genau wie möglich. Versäumt er dies, sind Ansprüche wegen der Schlechtleistung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist; ausgenommen sind Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- F4.2: DarkFab wiederholt die beanstandete Leistung, soweit dies möglich und mit zumutbarem Aufwand sinnvoll ist. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Ziffern F5 und E3.
- F4.3: Ansprüche wegen Schlechtleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung der jeweiligen Leistung. Ziffer E10.2 Satz 3 bleibt unberührt.
F5 Haftungsobergrenze
Im Rahmen von Ziffer E3 ist die Haftung je Schadensfall auf die Vergütung des betroffenen Auftrags und insgesamt je Vertragsjahr auf das Zweifache dieser Vergütung begrenzt.
F6 Rechte an Arbeitsergebnissen
- F6.1: Sämtliche Rechte an den im Rahmen der Dienstleistungen entstehen Arbeitsergebnissen verbleiben bei DarkFab. Dies gilt insbesondere für Konfigurationen, Schnittstellen, Skripte, Anpassungen und Weiterentwicklungen der Software sowie für Schulungs- und Projektunterlagen.
- F6.2: Der Kunde erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, bei softwarebezogenen Arbeitsergebnissen im Rahmen seiner Nutzungsrechte an der Software. Eine Bearbeitung, Weitergabe oder Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.
- F6.3: Schulungs- und Projektunterlagen darf der Kunde ausschließlich für interne Zwecke vervielfältigen.
- F6.4: DarkFab bleibt berechtigt, das bei der Leistungserbringung erworbene allgemeine Wissen sowie nicht kundenspezifische Bestandteile der Arbeitsergebnisse uneingeschränkt zu verwenden.
F7 Laufzeit und Beendigung
- F7.1: Eine Einzelbeauftragung endet mit Erbringung der beauftragten Leistung. Auf unbestimmte Zeit vereinbarte Leistungen kann jede Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen; das Recht zur Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen.
- F7.2: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- F7.3: Bei Beendigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen und die angefallenen Aufwendungen zu vergüten.